Frauen haben ihre Lust an aktiver Lebensgestaltung sowie ihre Sexualität und Aggressivität als lebendige Erfahrungsquellen längst (wieder) entdeckt. Spannend ist, vorhandene und entwickelte Kräfte (neu?) auszurichten und selbstverantwortlich zum Ausdruck und zum Einsatz zu bringen – z.B. in Zeiten des Berufseinstiegs, der beruflichen Veränderung oder des Ausstiegs. Dabei kann die Beschäftigung mit dem „eigenen Begehren“ einen Rahmen und Orientierung geben: Was treibt mich? Was trägt mich? Was zieht mich an?
Wir begreifen „Weibliches Begehren“ umfassend – körperlich sexuell, geistig intellektuell, emotional spirituell. Was macht das eigene Begehren aus? Und wie zeigt es sich in der individuellen Lebens- und Wohnform?
Wir betrachten „Weibliches Begehren“ politisch: im persönlichen Leben, im beruflichen Alltag und in unserer Betrachtung von gesellschaftlichen Ereignissen im nahen und weiteren Umfeld. Wie verhalte ich mich zu den derzeitigen Herausforderungen von Klimagerechtigkeit, Demokratieentwicklung und kriegerischen Auseinandersetzungen? Aus welchen Quellen schöpfen wir, welche Qualitäten suchen und nähren wir, welche Verbindungen sind tragfähig und sinnstiftend?
Zielgruppe
Frauen, die interessiert sind, sich privat und/oder beruflich mit den oben genannten Fragen zu beschäftigen und damit am Gemeinwohl mitzuwirken.
Methodisch arbeiten wir ganzheitlich, d.h. mit verschiedenen Theoriemodellen und Übungen, selbstbezogen und an individuellen Prozessen orientiert. Wir nutzen dabei die Kraft von Musik, Lyrik und Stille.
Carola Spiekermann, geb. 1963, Psychologische Psychotherapeutin, Ausbildung zur tiefenpsychologisch fundierten Körperpsychotherapeutin (MAK). Seit 1990 tätig in der Feministischen Frauenbildungsarbeit sowie in eigener Praxis in Trier.
Astrid Peter, geb. 1957, Germanistin, Sozialtherapeutin (FSF), feministische Bildungsreferentin, Wuppertal.
Dieses Seminar ist als Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung anerkannt.
Anzahl der anerkannten Bildungsfreistellungstage: 5
Du arbeitest in einem Betrieb mit weniger als 50 Beschäftigten? Dann gibt es nach § 8 BFG für die/den ArbeitgeberIn die Möglichkeit die Erstattung einen Teils des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes zu beantragen (RLP).
Foto © Astrid Peter, Carola Spiekermann